Der EuGH setzte sich im Urteil vom 21.11.2024, C-61/23, Ekostroy, nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Mindeststrafen für Mautdelikte auseinander, sondern sind seine Ausführungen auf im bulgarischen Recht vorgesehene Geldbußen und finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen bezogen, die keine Möglichkeit der Individualisierung durch Gerichte, insbesondere nach Art und Schwere des begangenen Verstoßes, dem Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit sowie die Berücksichtigung mildernder Umstände, erlauben (vgl. EuGH 21.11.2024, C-61/23, Ekostroy, Rn. 49 ff). Schon vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit seiner Zulässigkeitsbegründung zur fehlenden einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen, zumal die im nationalen Recht vorgesehenen Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG die vom EuGH geforderte individuelle Beurteilung der Umstände des Einzelfalles bei der Festsetzung der Strafe, insbesondere nach Art und Schwere des Vergehens, dem Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit sowie die Berücksichtigung mildernder Umstände, ermöglichen.
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