Für das reglementierte Gewerbe "Baumeister" nach § 94 Z 5 GewO 1994 sieht § 95 Abs. 1 GewO 1994 - abweichend von § 5 GewO 1994 - vor, dass der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 GewO 1994 mit der Gewerbeausübung beginnen darf. Aus diesem Grund wirkt die Anmeldung dieses Gewerbes nicht konstitutiv, sodass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes anhand der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. zur ebenfalls nicht konstitutiv wirkenden Anmeldung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung VwGH 13.11.2024, Ra 2021/04/0225, Rn. 21, mit Hinweis auf VwGH 29.4.2014, 2013/04/0155, mwN; vgl. zur grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des VwG, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet VwGH 29.1.2025, Ro 2023/04/0026, Rn. 24).
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