Weder das VwGG noch jene Bestimmungen des VfGG, die gemäß § 71 VwGG im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sinngemäß anzuwenden sind, enthalten nähere Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Verfahren eine Verhandlung durchzuführen ist oder von deren Durchführung abgesehen werden kann. Die sinngemäß anzuwendenden § 45, § 46 Abs. 2 und § 49 VfGG bestimmen jedoch, welche Parteien zu einer Verhandlung zu laden sind, und setzen damit zumindest die Möglichkeit einer Verhandlung vor dem VwGH voraus. Die damit anzunehmende planwidrige Regelungslücke ist unter Heranziehung der Bestimmungen über die Verhandlung über eine Revision gemäß §§ 39, 40 VwGG (soweit nicht § 45, § 46 Abs. 2 und § 49 VfGG iVm § 71 VwGG Abweichendes regeln) zu füllen (in diesem Sinn bereits VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. IV.2.). Demnach kann der VwGH ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG, vgl. auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren § 19 Abs. 4 VfGG).
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