Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auch durch telefonische Erklärung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Gefährder möglich bzw. zulässig (vgl. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, sowie VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 16). Zu unterscheiden ist davon jene Konstellation, in der ein Sicherheitsorgan von einem anderen Sicherheitsorgan telefonisch um Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ersucht wird, und dieses dann in Anwesenheit des Gefährders ausspricht (vgl. dazu und zur örtlichen Zuständigkeit des VwG in einem solchen Fall jüngst VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042).
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