Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass offensichtlich "im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 7b NAG" auch für Familienangehörige bei Erteilung eines davon "abgeleiteten" Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG eine § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG entsprechende Handhabung ihrer unmittelbar vorangegangenen, rechtmäßigen Aufenthaltszeiten auf der Grundlage des § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO intendiert ist und solche Zeiten ebenso als Niederlassung im Sinn von § 2 Abs. 2 NAG gelten (RV 2528 BlgNR 27. GP; AB 2589 BlgNR 27. GP). Daran, dass die Anordnung des § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 41a Abs. 7b iVm.) § 46 Abs. 1 Z 1 NAG sowie bei Festlegung der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels (vgl. § 20 Abs. 1a Z 2 NAG) zum Tragen zu kommen hat, kann auch aus systematischen Gründen kein Zweifel bestehen (siehe zudem § 21 Abs. 2 Z 7a NAG, der Antragsteller nach § 41a Abs. 7b NAG sowie nach [§ 41a Abs. 7b iVm.] § 46 Abs. 1 Z 1 NAG ebenfalls einheitlich erfasst).
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