Ra 2025/21/0086 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwar ist Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereich besonders schwerer Kriminalität (wie etwa u.a. Menschenhandel oder organisierte Kriminalität) ausdrücklich aufgezählt. Allerdings hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001; VwGH 27.3.2007, 2007/18/0135).