Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. VwGH 15.7.2021 Ra 2020/21/0229). Das kommt in § 55 Abs. 2 und Abs. 3 FPG zum Ausdruck, wonach bei der Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jenen Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, gegenüber zu stellen sind, und bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die (grundsätzlich nach § 55 Abs. 2 erster Satz FPG) vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden kann.