Ra 2025/17/0097 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Rsp. zur Rechtslage nach § 36 FrG 1997, dass ein Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung dann nicht mehr gefährden kann, wenn eine Aufenthaltsehe vor mehr als 5 Jahren eingegangen wurde, und sich der Fremde ansonsten wohl verhalten hat (VwGH 26.6.2003, 2001/18/0253), wurde auf Grund der geänderten Rechtslage nicht weiter aufrechterhalten (VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228). Daher ist auch eine bereits vor längerer Zeit eingegangene Aufenthaltsehe im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (VwGH 1.8.2023, Ra 2023/17/0097).