Ro 2025/16/0002 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vgl. zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesen Grundsätzen VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).