Im Fall der Abweisung der Revision hat der Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da Revisionswerber aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG ist, ist der Aufwandersatz an den Mitbeteiligten im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat (vgl. VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 37, mwN)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden