Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde jedoch kein Abschiebetitel erlassen, durch den sich der von der Revisionswerberin befürchtete Nachteil realisieren könnte, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten und jenem einer subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen hat (vgl. zur rechtlichen Trennbarkeit der mit einer Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu verbindenden Spruchpunkte grundsätzlich VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 25.5.2023, Ra 2023/19/0099, jeweils mwN). Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich wäre, durch den die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte.
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