Wird die Befolgungspflicht betreffend die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestritten, ist auf den Wortlaut des § 52 Abs. 2 BDG 1979 hinzuweisen, wonach ein infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesender Beamter sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat und eine solche Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen ist. Liegen daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BDG 1979 vor, ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht (VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0068).
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