JudikaturVwGH

Ra 2025/12/0060 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2025

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz sämtliche Komponenten bzw. Bestandteile des Glücksspielgerätes, die bei Durchführung der verbotenen Ausspielungen verwendet wurden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GSpG vorliegen (VwGH 11.9.2018, Ra 2018/17/0151; 21.8.2014, 2011/17/0248). Der Ausspruch der (vorläufigen) Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes umfasst daher bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung sämtliche Bestandteile dieses Glücksspielgerätes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Beschlagnahme des Glücksspielgeräts das Gerät samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld (vgl. z.B. VwGH 6.8.2018, Ra 2018/17/0100, mwN).