Ra 2018/17/0151 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 2018, Ra 2017/17/0718, ausgesprochen, dass es sich etwa bei einem Cash-Center um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm. § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. weiters VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0833; 27.3.2018, Ra 2017/17/0969, u.a.). Als Komponente eines Glücksspielgerätes ist aber etwa ein Cash-Center oder auch ein Internetterminal (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021) einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG und einer Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zugänglich (vgl. zur Beschlagnahme auch von nicht für das Glücksspiel unbedingt erforderlichen Komponenten eines Glücksspielgeräts VwGH 4.5.2016, Ra 2014/17/0005; 21.8.2014, 2011/17/0248; zur Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, vgl. VwGH 27.5.2015, Ro 2014/17/0013; 9.9.2013, 2013/17/0098, u.a.). Während daher in einem Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen ist, ob mehrere Gegenstände gemeinsam verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, sodass in diesem Zusammenhang von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen ist, der lediglich eine Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 GSpG nach sich ziehen kann, unterliegen alle Komponenten dieses Eingriffsgegenstandes - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - der Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG bzw. der Einziehung gemäß § 54 GSpG (vgl. hiezu näher VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821). In einem ersten Schritt wären daher Feststellungen zu dem beschlagnahmten Gegenstand zu treffen gewesen. Eine Komponente eines Glücksspielgerätes ist jedoch jedenfalls einer Beschlagnahme zugänglich.