Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Zudem fällt eine Maßnahme, auch wenn sie weder bezweckt noch bewirkt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, ebenfalls unter den Begriff der "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen" im Sinne von Art. 34 AEUV, wenn sie den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt eines Mitgliedstaats behindert (EuGH [GK] 18.6.2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, Rz. 120 und 121; EuGH 23.3.2023, Booky.fi Oy, C-662/21, Rz. 33 und 34; VwGH 14.3.2024, Ra 2023/11/0041, Rn. 43).
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