Die Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Waren im Wege einer Bewertung im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 entspricht der Sache nach jener Beurteilung, die nationale Behörden im Hinblick auf Art. 34 und Art. 36 AEUV und den diesen Normen gegebenenfalls einzuräumenden Anwendungsvorrang auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/515 im Rahmen der Vollziehung (zB) kraftfahrrechtlicher Vorschriften (etwa des § 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 4 KFG 1967 iVm. § 2 Abs. 1 lit. m iVm. § 4 Abs. 7 KDV 1967) vorzunehmen haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die innerstaatliche Zuständigkeit für die gegenständliche Entscheidung über eine Bewertung nach der Verordnung (EU) 2019/515 betreffend die in Rede stehenden Waren ("Autosocks") - nicht anders, als dies bei Vollziehung kraftfahrrechtlicher Vorschriften und der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung eines allenfalls einzuräumenden Anwendungsvorrangs (Art. 34 und Art. 36 AEUV) der Fall wäre - sowohl auf verwaltungsbehördlicher als auch auf verwaltungsgerichtlicher Ebene den für die nationalen technischen Vorschriften maßgeblichen Zuständigkeitsnormen (somit jenen des KFG 1967) zu folgen.
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