Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem über den auf Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 gestützten Antrag der Revisionswerberin abgesprochen wurde, erging in Anbetracht der einschlägigen nationalen technischen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 4 KFG 1967 iVm. § 2 Abs. 1 lit. m iVm. § 4 Abs. 7 KDV 1967), die der behördlichen Entscheidung in Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/515 zugrunde zu legen waren, nicht in einer Rechtssache in einer Angelegenheit des "Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland" (Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG), sondern in einer Angelegenheit des "Kraftfahrwesens" (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG). Angelegenheiten des "Kraftfahrwesens" sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt. Ihre Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist auch nicht aufgrund anderer bundesverfassungsrechtlicher Bestimmung gestattet. Somit liegt im Revisionsfall keine Angelegenheit vor, die im Sinn des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würde (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173: VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029). Das BVwG verneinte folglich seine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin zu Recht.
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