Das KFG 1967 iVm. der KDV 1967 enthält technische Regelungen, die - ganz allgemein betrachtet - für die betreffenden Waren der Revisionswerberin - direkt oder indirekt - eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs in Österreich bewirken könnten, weil das KFG 1967 (vgl. etwa in § 35 Abs. 4 KFG 1967) u.a. Vorschriften für die Anerkennung ausländischer Genehmigungen als Voraussetzung für das Verwenden und Feilbieten bestimmter Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen vorsieht (vgl. VwGH 14.3.2024, Ra 2023/11/0041). Der durch das VwG bestätigte Bescheid der belangten Behörde enthält u.a. die Feststellung, die Revisionswerberin dürfe die in Rede stehenden textilen Gleitschutzvorrichtungen als Gleitschutzvorrichtungen in Österreich rechtmäßig in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen. Dass die Revisionswerberin insoweit eine Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs bzw. eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinn von Art. 34 AEUV tatsächlich zu gewärtigen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die nicht erfolgte Anerkennung der Gleitschutzvorrichtungen als "Schneekettenäquivalent" stellt keine Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs bzw. einer Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinn von Art. 34 AEUV dar.
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