Es kommt für die Erlangung der Interessentenstellung nicht auf einen Vergleich zwischen dem in der Interessentenerklärung genannten Preis mit einer im verfahrensgegenständlichen Vertrag bedungenen (aufgrund der Natur des Schenkungsvertrages nicht bestehenden) Gegenleistung an. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 ist - zusätzlich zur Bereitschaft zur Erfüllung der sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder Verpächter lebensnotwendigen Vertragsbedingungen - die Bereitschaft zur "Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes" erforderlich. Beim ortsüblichen Verkehrswert im Sinne dieser Bestimmungen handelt es sich um den (wahren) ortsüblichen Verkehrswert, welcher gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen ist (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039, mit Hinweis auf VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, Rn. 49 und 51).
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