Ro 2016/11/0025 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem Vorbringen "der Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundflächen durch (den Interessenten) entspricht keinesfalls den vom Gesetz festgelegten Zielen", entstehe doch dadurch auf Seiten des Interessenten ein von seinem Hof zumindest 100 km entfernter Großgrundbesitz, der mit den bäuerlichen Familienbetrieben im westlichen Niederösterreich, deren Schutz und Stärkung das Gesetz vor Augen habe, in keiner Weise vergleichbar sei, übersieht die Revisionswerberin, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des - zwischen ihr und der Marktgemeinde abgeschlossenen - Kaufvertrages ist und der VwGH ausschließlich zu überprüfen hat, ob der vom VwG bejahte Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 erfüllt ist. Nicht von der Sache des vorliegenden Verfahrens erfasst ist damit die Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung(sfähigkeit) eines (allfälligen) Erwerbes der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Interessenten.