Im Zusammenhang mit der Stellung eines Interessenten iSd § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 kommt es auf die Bereitschaft und die glaubhaft gemachte Gewährleistung der Bezahlung des (wahren) "ortsüblichen Verkehrswertes" (der gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen ist; vgl. in diesem Sinne auch VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, Rn 49 und 51) an, und nicht auf einen von Seiten des Interessenten ermittelten Verkehrswert.
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