Ro 2016/11/0025 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob der Mitbeteiligte Interessent ist (und damit in weiterer Folge den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 herbeiführt), kommt es gemäß § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 zwar darauf an, ob glaubhaft gemacht wird, dass die "Bezahlung" des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, Rn. 24); das VwG konnte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte dies durch eine Zahlungszusage der Sparkasse nachgewiesen hat. In welcher Weise die Rückzahlung aufgenommener Fremdmittel bewerkstelligt werden kann, ist nach dem NÖ GVG 2007 - zumindest im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Versagungsgrund - jedoch nicht zu prüfen.