Das NSchG dient (auch) der Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Artenschutz (vgl. nur die §§ 31 ff NSchG) in das Salzburger Landesrecht. Umweltorganisationen ist daher ein Beschwerderecht an das VwG zur Geltendmachung einer Verletzung des NSchG, soweit es unionsrechtliche Bestimmungen umsetzt, bzw. von Verletzungen von Bestimmungen des Unionsumweltrechts selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154).
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