JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0052 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2025

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs 2 VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.