Der VwGH hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn (über der angebotenen Entlohnung liegende) Gehaltsvorstellungen schriftlich geäußert werden, die Vereitelungsvorsatz indizieren, grundsätzlich schon im selben Schreiben darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Wurde eine Bewerberin aber im Bewerbungsformular ausdrücklich zur Nennung von Gehaltswünschen aufgefordert, dann ist im Einzelfall zu beurteilen, ob angesichts der Höhe des Wunschgehalts und der sonstigen Umstände Vereitelungsvorsatz angenommen werden kann. Dazu bedarf es in der Regel der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung, sofern nicht ein eindeutiger Fall vorliegt.
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