Vom Entgeltbegriff des § 49 ASVG erfasst werden alle Leistungen, auf die - im Gegenzug für die Arbeitsleistung - ein Anspruch des Dienstnehmers besteht (Anspruchslohn) sowie auch ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, mwN).
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