JudikaturVwGH

Ra 2025/08/0007 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2025

Die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung unterliegender Personen nach § 33 Abs. 1 ASVG kann nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden und stellt die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG dar (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN).