Für die Frage des Bestehens der Verpflichtung, Aufzeichnungen nach § 17 AWG 2002 (iVm der AbfallbilanzV) zu führen, kommt es nicht darauf an, ob der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 erfüllt ist (VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026).
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