Wie durch die Beifügung des Begriffes "zeitweilig" in Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betont wird, ist unter "lagern" etwas Vorübergehendes, unter "ablagern" hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (VwGH 6.4.2023, Ra 2021/05/0104 und 0105). Eine Ablagerung von Abfällen darf nach § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099).
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