Gemäß § 15 Abs. 3 (letzter Satz) AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Ein Abfallende im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 setzt eine zulässige Verwendung für den vorgesehen Zweck voraus, die jedoch (u.a.) dann nicht vorliegt, wenn die Ablagerung etwa ohne eine erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfolgt.
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