Das VwGG sieht einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem VwG und für mitbeteiligte Parteien (§ 48 Abs. 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz, weil er selbst die Aufhebung des (gesamten) Erkenntnisses beantragt hat (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Der Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
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