Wurde das Aushubmaterial nicht in einer hiefür genehmigten Deponie abgelagert (§ 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002), liegt ein gesetzwidriger Zustand vor, der zwingend gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu beenden ist. Im Hinblick darauf kommt die Judikatur zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz nicht zum Tragen (Hinweis E vom 24. Mai 2016, 2013/07/0236). Dies erscheint deshalb als unbedenklich, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0195, mwH auf das E des VfGH vom 30. September 1989, V 18/89, Slg 12.171).
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