Zu den Zielen des Gesetzes zählt gemäß § 1 Z 1 K-JG die Sicherstellung einer geordneten und planmäßigen Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse, um einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Kärnten zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft (vgl. ferner § 3 K-JG zu den Grundsätzen des geordneten Jagdbetriebs). Anordnungen über die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten dienen unter anderem der Verwirklichung des Zieles, eine geordnete Jagdwirtschaft zu gewährleisten (vgl. generell VfSlg. 7183/1973 und - zu den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1961 betreffend das Mindestausmaß von Jagdgebieten - etwa VfSlg. 6688/1972; zur Sicherstellung eines ausgedehnten Lebensraums für die verschiedenen Wildarten vgl. anlässlich einer Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes allgemein VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085, mwN). Angesichts dessen kann es für das Anschließen (von Grundflächen) nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen das für eine Eigenjagd erforderliche Flächenausmaß nicht mehr gegeben ist. Ein gegenläufiges Verständnis würde somit auch der erwähnten Zielsetzung des Gesetzes nicht ausreichend Rechnung tragen. Ein in der Revision befürchteter "weitläufiger Interpretationsspielraum" für die Bezirksverwaltungsbehörden besteht nicht, weil der in § 14 Abs. 1 letzter Satz K-JG vorgesehene Anschluss an andere Jagdgebiete nur bei Vorliegen der dort gesetzlich normierten Voraussetzungen zulässig ist.
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