Das regelmäßige Erfordernis einer Mindestgröße eines Eigenjagdgebietes von 300 ha trägt dem Umstand Rechnung, dass das (nicht territoriale) Rotwild einen ausgedehnten Lebensraum benötigt VwGH 17.2.1999, 98/03/0272, 30.1.2002, 99/03/0347, 24.9.2014, 2013/03/0003, 26.6.2019, Ro 2019/03/0019).
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