Das vom Gesetzgeber in den Materialien (Erläuterungen zur RV, 161/15, zum Tir JagdG 2004 idF LGBl. Nr. 64/2015) betonte Ziel der jagdlichen Bewirtschaftung, das eine Berücksichtigung der Größe und Lage des Lebensraums erfordert, steht der Schaffung kleiner räumlicher Einheiten für die jagdliche Bewirtschaftung tendenziell entgegen. Wenn die - als "übergeordnete Interpretationsbestimmung" dienende - Bestimmung des § 1a Tir JagdG 2004 sich - im Interesse der Landeskultur - u.a. die Erreichung bzw. Erhaltung eines den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestands zum Ziel setzt und den Interessen der Landeskultur im Widerstreit mit jagdlichen Interessen den Vorrang zuweist (§ 1a Abs. 3 Tir JagdG 2004), spricht dies ebenso deutlich für eine restriktive Handhabung bzw. strenge Prüfung der Voraussetzungen, unter denen die Feststellung eines Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 zulässig ist. Wenn daher der Gesetzgeber den Fall der notwendigen Angliederung von übrig bleibenden Flächen - unabhängig von weiteren Voraussetzungen etwa in Bezug auf das Flächenausmaß oder von Willensbekundungen von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft als Eigentümer von anzugliedernden Grundstücken - als Beispiel dafür nennt, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, kann es auf den von der Revision betonten Umstand der Zustimmung nicht ankommen.
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