Während die Mindestgröße von Eigenjagden nach dem Tir JagdG 2004 regelmäßig also 300 ha beträgt (die davon abweichenden Möglichkeiten der Feststellung von Eigenjagden durch § 5 Abs. 1 bis 3 Tir JagdG 2004 sind historisch begründet), wurde durch § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 eine - noch dazu zeitlich befristete - Ausnahme von diesem Grundsatz geschaffen, die - explizit - (so die Materialien) "restriktiven" Voraussetzungen genügen muss, um die dem Gesetz zu Grunde liegenden Grundwertungen zu sichern. Das schon typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanente Prinzip, wonach der Bestand der Voraussetzungen für eine Ausnahme streng zu prüfen ist (vgl. nur etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056; VwGH 27.5.2014, 2011/10/0197), wird vom Gesetzgeber für die in Rede stehende Regelung der Schaffung von Eigenjagdgebieten mit einer die Mindestgröße unterschreitenden Größe also besonders betont.
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