Bei der Auslegung des Anhanges II UVP-RL (somit betreffend die Projekte, die aufgrund einer Einzelfallprüfung oder aufgrund der festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien einer UVP zu unterziehen sind) ist zu berücksichtigen, dass die UVP-RL einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (VwGH 12.9.2025, Ro 2025/03/0006, mwN). Das in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL zum Ausdruck kommende Ziel einer möglichst weitgehenden Überprüfung, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gebietet eine weite Auslegung.
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