Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die Umsatzsteuer enthalten ist und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERV-Zuschlag vorgesehen ist (VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026), ist ein über den Ersatz des in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Ein Ersatz der Eingabegebühr ist ebensowenig zuzusprechen, wenn dem Revisionswerber Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG gewährt wurde (VwGH 17.7.2025, Ra 2024/08/0094).
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