Ra 2025/02/0131 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für den Entziehungstatbestand des § 9 lit. b Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 reicht nicht wie etwa im Fall des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0418) bloß die Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung aus, sondern ist ein Missbrauch zu näher genannten Zwecken erforderlich.