Nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie ist es (grundsätzlich) Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, sofern dabei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden. Der Grundsatz der Organisations- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten findet aber dort seine Grenze, wo das Unionsrecht selbst die für seinen Vollzug zuständigen Behörden bestimmt oder Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens zu seiner Durchsetzung setzt (vgl. VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029; EuGH 12.2.2015, Surgicare - Unidades de Saude SA, C-662/13). Der Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie wird durch Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 insoweit eingeschränkt, als diese Bestimmung im Fall der durch einen Mitgliedstaat festgestellten Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor nach Art. 160 VO (EU) Nr. 1308/2013 iVm. der Delegierten VO (EU) 2017/891 durch eine bereits anerkannte Erzeugerorganisation ein zwingend durchzuführendes Verwaltungssanktionsverfahren auf Unionsebene vorsieht. Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 enthält von den nationalen Behörden unmittelbar anzuwendende verfahrensrechtliche Vorgaben, die - neben dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und den Erzeugerorganisationen eingeräumten Verfahrensgarantien - die Einheit und Effektivität der Durchsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik im Obst- und Gemüsesektor sicherstellen sollen.
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