Ra 2025/02/0064 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Bestraften dürfen gemäß § 64 Abs. 3 VStG jene Kosten auferlegt werden, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind (vgl. VwGH 29.3.1995, 92/10/0463).