Ro 2025/02/0006 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sofern in der Tierhaltung Mängel auftreten, kennt das TSchG ein abgestuftes System an Maßnahmen, das der Behörde zur Erreichung des Zieles des TSchG - den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere gemäß § 1 leg. cit. - zukommt. So sind von der Behörde dem Tierhalter Änderungen oder Maßnahmen vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht nach den Bestimmungen des TSchG entsprechend gehalten werden (§ 35 Abs. 6 TSchG). Dies ist dann der Fall, wenn "innerhalb einer angemessenen Frist" eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des TSchG entsprechende Haltung erreicht werden kann. Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG wiederum sind die Organe der Behörde verpflichtet und berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Tiere dem Halter abzunehmen. Die Vorgangsweise ist in der Folge als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde an das zuständige VwG bekämpfbar, das überprüft, ob die Vorgangsweise der Behörde rechtskonform war (VwGH 27.5.2025, Ra 2024/02/0161). Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß § 37 Abs. 3 TSchG das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (§§ 12 bis 32) des TSchG.