Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG 1985 bewirkt (vgl. etwa VwGH 23.9.2009, 2006/01/0741; bzw. zuletzt VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276, Rn. 11; 19.9.2017, Ra 2017/01/0277, Rn. 8, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein "besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" noch müssen "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" bzw. die "besonderen Umstände des Einzelfalles" geprüft werden (wiederum VwGH Ra 2017/01/0276, Rn. 11, sowie Ra 2017/01/0277, Rn. 9, mwN). Daran, dass der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, ändert auch die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe nichts (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0153). Insofern kommt auch der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach § 20 VStG bei der Bemessung der über den Verleihungswerber verhängten Strafe für die Annahme des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz StbG 1985 keine Bedeutung zu.
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