Bei der Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft handelt es sich um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme, bezogen auf den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK (vgl. insoweit zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach AsylG 2005 VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN unter anderem auf Rechtsprechung des EGMR; vgl. zur Sperrwirkung einer Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für ein Verwaltungsstrafverfahren etwa VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016 oder VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230, jeweils mwN). Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).
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