Rückverweise
Die vom Verleihungswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Gründe für das Eingehen einer mehrfachen Ehe, insbesondere die Rechtfertigung, er sei die zweite Ehe "nur" aus religiösen Gründen eingegangen, dokumentieren, dass weiterhin von einem fehlenden Bekenntnis des Verleihungswerbers nach § 11 StbG zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft auszugehen ist. Somit ist das vom Verleihungswerber vorgenommene Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) samt seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommenen Einstellung hiezu als Verhalten zu qualifizieren, welches das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verwirklicht.