JudikaturVwGH

Ra 2016/02/0230 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 2017

Soweit sich die Belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem VwG - in ihrem als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) den Ausführungen in der Revision anschließt und beantragt, der VwGH möge in der Sache selbst entscheiden, wobei sie dazu näher ausführt, dass keine - wie vom VwG angenommene - Doppelbestrafung vorliege, ist dies der Sache nach als Revision zu verstehen, zumal ein Antrag an den VwGH, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst (vgl. E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0040). Diese ist jedoch unter Zugrundelegung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG verspätet, sodass sie zurückzuweisen war (vgl. B 9. September 2016, Ra 2016/02/0137).

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