Ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 relevanten Fehlverhalten kann für eine negative Prognose nach dieser Bestimmung von Bedeutung sein (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120).
kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).…
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