Bei einer Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist entscheidend, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).