Ra 2024/16/0039 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleibt gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht. Zur Beantwortung der Frage, ob die Betragsgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten wurde, sind daher alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Dies setzt im Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe für einzelne Monate des Kalenderjahres Feststellungen voraus, die eine Beurteilung ermöglichen, ob in den übrigen Monaten des Kalenderjahres Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind bestand.