Die Vorlage einer Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg nach § 59 Abs. 3 GSpG erfüllt auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde nach § 201 Abs. 1 BAO. Dies ist schon aus dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten, die jeweils auf den selbst berechneten Betrag abstellen ("[...] selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt" nach § 201 Abs. 1 BAO und "Abrechnung über die abzuführenden Beträge [...] vorzulegen" nach § 59 Abs. 3 GSpG), zu bejahen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung selbst berechneter Beträge vorzusehen, ohne dass damit gleichzeitig die - der Selbstberechnung immanente - Bekanntgabe der selbst berechneten Beträge nach § 201 Abs. 1 BAO erfasst sein soll.
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